BSG: Verlegung von Arztstellen zwischen MVZ in gleicher Trägerschaft und/oder bei Gesellschafteridentität möglich

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 30.09.2020 – B 6 KA 18/19 R –

Die Revision des beklagten Berufungsausschusses war erfolgreich. Der Senat hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Verlegung der Arztanstellung zu Recht genehmigt.
Rechtsgrundlage der begehrten Verlagerung der Anstellung ist § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV; danach gilt für die Verlegung genehmigter Anstellungen „Entsprechendes“ wie für die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch einen Arzt. Der Gesetzgeber wollte damit die Möglichkeit eröffnen, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ zu verschieben.

§ 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 SGB V gedeckt. Die Vorschrift ermächtigt dazu, das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung in den Zulassungsverordnungen zu regeln. Zwar ist die Verlegung einer Anstellungsgenehmigung von einem MVZ zum anderen für beide beteiligten MVZ unmittelbar statusrelevant, weil sich die Zahl der jeweils zu erfüllenden Versorgungsaufträge ändert. Vergleichbare statusrelevante Fragen werden in der Regel im SGB V und nicht in der Ärzte-ZV geregelt. Andererseits war hier zu berücksichtigen, dass die durch Art 12 Abs 1 GG geschützte berufliche Betätigungsfreiheit der Träger von MVZ durch die Regelung im Rang einer Rechtsverordnung erweitert und nicht eingeschränkt wird.
Stellt § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV danach eine wirksame Rechtsgrundlage für das Begehren der Beigeladenen zu 1. dar, sind deren Voraussetzungen erfüllt. Der Auffassung des SG, dass die Vorschrift die Verlegung nur gestattet, wenn beide MVZ von derselben Betreibergesellschaft getragen werden, nicht aber, wenn zwei rechtlich eigenständige Betreibergesellschaften beteiligt sind, deren Gesellschafter jedoch vollständig identisch sind, folgt der Senat nicht. Maßgeblich für die Gleichstellung beider Sachverhalte ist der Umstand, dass die Zulassungsgremien die Frage, ob jedes MVZ eine eigene, exklusive Betreibergesellschaft benötigt oder ob eine GmbH auch mehrere MVZ betreiben kann, bis zur Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber im Jahr 2019 unterschiedlich gesehen haben. Die Auffassung des SG hätte vor diesem Hintergrund zur Folge, dass in Zulassungsbezirken, in denen die Gremien schon vor der Klärung der Streitfrage durch den Gesetzgeber die Trägerschaft einer GmbH für mehrere MVZ gestattet haben, die Sitzverlegung möglich ist, während in anderen Bezirken, in denen die Gesellschafter für jedes von ihnen konzipierte MVZ eine eigene GmbH gründen mussten, diese Option nicht besteht. Für eine solche Differenzierung sind keine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG tragfähigen Gründe ersichtlich und dies entspräche auch nicht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers.

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