Urteil vom 26.01.2022 – B 6 KA 2/21 R
Sachverhalt (aus der Terminsvorschau des BSG):
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), begehrt die Genehmigung, ihre beiden als Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gesellschafter in dem von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als Ärzte anzustellen. Beide Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn der Klägerin beteiligt.