Aus dem Terminsbericht des BSG:
Urteil vom 03.04.2019 – B 6 KA 64/17 R
Die Kläger waren nicht berechtigt, die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Betreuung von Dialysepatienten in B. anzufechten. Das beruht allerdings entgegen der Ansicht des LSG nicht darauf, dass nach Ausscheiden des Beigeladenen zu 2. aus der bis dahin überörtlichen BAG ein Versorgungsauftrag für den Standort B. bedarfsunabhängig auf diesen zu übertragen war. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Regelung in § 4 Abs 1b der Anlage 9.1 zum BMV-Ä (Dialyse-Vereinbarung) verbleibt der einer BAG erteilte Versorgungsauftrag bei der BAG, auch wenn der Arzt, der ihn bisher wahrgenommen hat, die BAG verlässt. Das gilt auch für eine überörtliche BAG, die das Recht hat, den ausgeschiedenen Arzt durch einen anderen Arzt zu ersetzen. Könnte der ausscheidende Arzt den von ihm wahrgenommenen Auftrag ohne Weiteres „mitnehmen“ und an seinem bisherigen Standort die Dialyseversorgung in Einzelpraxis fortführen, würde das zu einer nicht vom Bedarf abhängigen Vermehrung von Versorgungsaufträgen führen.
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