BSG: Anfechtungsberechtigung gegen einen Dialyse-Versorgungsauftrag

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 03.04.2019 – B 6 KA 64/17 R

Die Kläger waren nicht berechtigt, die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Betreuung von Dialysepatienten in B. anzufechten. Das beruht allerdings entgegen der Ansicht des LSG nicht darauf, dass nach Ausscheiden des Beigeladenen zu 2. aus der bis dahin überörtlichen BAG ein Versorgungsauftrag für den Standort B. bedarfsunabhängig auf diesen zu übertragen war. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Regelung in § 4 Abs 1b der Anlage 9.1 zum BMV-Ä (Dialyse-Vereinbarung) verbleibt der einer BAG erteilte Versorgungsauftrag bei der BAG, auch wenn der Arzt, der ihn bisher wahrgenommen hat, die BAG verlässt. Das gilt auch für eine überörtliche BAG, die das Recht hat, den ausgeschiedenen Arzt durch einen anderen Arzt zu ersetzen. Könnte der ausscheidende Arzt den von ihm wahrgenommenen Auftrag ohne Weiteres „mitnehmen“ und an seinem bisherigen Standort die Dialyseversorgung in Einzelpraxis fortführen, würde das zu einer nicht vom Bedarf abhängigen Vermehrung von Versorgungsaufträgen führen.

Auch wenn danach die Erteilung eines neuen Versorgungsauftrags an den Beigeladenen zu 2. eine Bedarfsprüfung erforderte, können jedenfalls die Kläger eine Aufhebung der erteilten Genehmigung bzw die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht erreichen, weil sie als einzelne Ärzte nicht anfechtungsberechtigt sind. Eine Anfechtungsberechtigung steht bei der – hier zu bejahenden – tatsächlich bestehenden Konkurrenzsituation nur der BAG zu, die selbst zur Erbringung von Dialyseleistungen berechtigt ist. Gerade weil die Versorgungsaufträge zur Dialyse der BAG und nicht den einzelnen ihr angehörenden Ärzten rechtlich zugeordnet sind, kommt auch nur der BAG das Recht zu, die Erteilung weiterer Versorgungsaufträge an Konkurrenten gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieser BAG gehörte zum maßgeblichen Zeitpunkt neben den Klägern auch der Beigeladene zu 3. an, der allerdings zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Anfechtung der dem Beigeladenen zu 2. erteilten Genehmigung erklärte, da er diese offenkundig nicht mittragen wollte. Damit beruhte der Umstand, dass die Kläger jeweils persönlich und gerade nicht in offengelegter Prozessstandschaft für ihre BAG die Genehmigung angefochten haben, weder auf einem Versehen noch auf einem Missverständnis.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hannover – S 65 KA 40/14, 23.09.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 3 KA 128/15, 09.08.2017

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