BSG: Keine Erhöhung der Bereitschaftsdienstpflicht bei Zweigpraxis

Aus dem Terminbericht des BSG:

Urteil vom 13.02.2019 – B 6 KA 51/17 R

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das SG hat den Bescheid der beklagten KÄV über die Zuordnung des Klägers zur Bereitschaftsdienstgruppe am Ort seiner Zweigpraxis mit dem Faktor 0,5 zu Recht aufgehoben. Das LSG hätte dieses Urteil nicht aufheben dürfen.

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BSG: Keine gleichzeitige Anstellung als Hausarzt und als Facharzt

Aus dem Terminbericht des BSG:

Urteil vom 13.02.2019 – B 6 KA 62/17 R

Das klagende medizinische Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch auf die begehrte Anstellungsgenehmigung. Die Anstellung von Dr. K. auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle der Klägerin ist mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wird durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.

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