BSG: Zahnarzt-MVZ darf mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen

Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 1/19 R

Sachverhalt (aus der Terminvorschau des BSG):

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers, ihm die Beschäftigung einer weiteren zahnärztlichen Vorbereitungsassistentin zu genehmigen, zu Recht abgelehnt hat.

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BSG: ÜBAG-Genehmigung und Sitzverlegung im Nachbesetzungsverfahren nicht anfechtbar

Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 20/18 R

Sachverhalt (aus der Terminvorschau):

In diesem Verfahren wendet sich der Kläger des Verfahrens B 6 KA 19/18 R [Anm.: ebenfalls heute entschieden und hier veröffentlicht] nicht unmittelbar gegen die vom beklagten Berufungsausschuss getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der zu 8. beigeladenen BAG, sondern gegen die dem Mitglied der BAG Dr. We. erteilte Genehmigung, seinen Vertragsarztsitz an den Vertragsarztsitz des Praxisabgebers Dr. Wi. zu verlegen und gegen die Genehmigung einer BAG. Die Klage gegen beide Entscheidungen blieb erfolglos. Das SG sah keine rechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers, die verletzt sein könnten.
Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend, dass sowohl die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Dr. We. an den Sitz des Praxisabgebers als auch die Gründung der überörtlichen BAG allein dem Ziel dienten, manipulativ und rechtsmissbräuchlich die für die Auswahlentscheidung maßgebenden Kriterien zu umgehen; schließlich sei die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 8. gerade wegen dieser missbräuchlichen Gestaltungen getroffen worden.

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BSG: Nachbesetzungsverfahren mit Antragsrücknahme beendet

Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 19/18 R

Sachverhalt (aus der Terminsvorschau des BSG):

Der Kläger wendet sich als unterlegener Mitbewerber in einem Nachbesetzungsverfahren gegen die der Beigeladenen zu 8. erteilte Genehmigung, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9. zu übernehmen und die Praxis dann mit dem Beigeladenen zu 9. als angestelltem Arzt fortzuführen.

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