BSG: Keine Nachrangigkeit nichtärztlicher MVZ-Gründer bei der Auswahlentscheidung im (partiell) entsperrten Planungsbereich

Urteil vom 25.10.2023 – B 6 KA 26/22 R

Sachverhalt (aus der Terminvorschau des BSG):
Die Beteiligten streiten über eine Zulassung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs. Nach Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten im Umfang eines halben Versorgungsauftrags im Rahmen der Quotenregelung für die Gruppe der fachärztlich tätigen Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie bewarben sich der zu 8. beigeladene Arzt und das MVZ der Klägerin, letztere mit einem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung der zu 9. beigeladenen Ärztin. 

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BSG: Gesellschafterstellung und Anstellung schließen sich gegenseitig aus

Urteil vom 26.01.2022 – B 6 KA 2/21 R

Sachverhalt (aus der Terminsvorschau des BSG):

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), begehrt die Genehmigung, ihre beiden als Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gesellschafter in dem von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als Ärzte anzustellen. Beide Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn der Klägerin beteiligt.

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BSG: Verlegung von Arztstellen zwischen MVZ in gleicher Trägerschaft und/oder bei Gesellschafteridentität möglich

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 30.09.2020 – B 6 KA 18/19 R –

Die Revision des beklagten Berufungsausschusses war erfolgreich. Der Senat hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Verlegung der Arztanstellung zu Recht genehmigt.
Rechtsgrundlage der begehrten Verlagerung der Anstellung ist § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV; danach gilt für die Verlegung genehmigter Anstellungen „Entsprechendes“ wie für die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch einen Arzt. Der Gesetzgeber wollte damit die Möglichkeit eröffnen, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ zu verschieben.

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BSG: ÜBAG-Genehmigung und Sitzverlegung im Nachbesetzungsverfahren nicht anfechtbar

Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 20/18 R

Sachverhalt (aus der Terminvorschau):

In diesem Verfahren wendet sich der Kläger des Verfahrens B 6 KA 19/18 R [Anm.: ebenfalls heute entschieden und hier veröffentlicht] nicht unmittelbar gegen die vom beklagten Berufungsausschuss getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der zu 8. beigeladenen BAG, sondern gegen die dem Mitglied der BAG Dr. We. erteilte Genehmigung, seinen Vertragsarztsitz an den Vertragsarztsitz des Praxisabgebers Dr. Wi. zu verlegen und gegen die Genehmigung einer BAG. Die Klage gegen beide Entscheidungen blieb erfolglos. Das SG sah keine rechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers, die verletzt sein könnten.
Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend, dass sowohl die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Dr. We. an den Sitz des Praxisabgebers als auch die Gründung der überörtlichen BAG allein dem Ziel dienten, manipulativ und rechtsmissbräuchlich die für die Auswahlentscheidung maßgebenden Kriterien zu umgehen; schließlich sei die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 8. gerade wegen dieser missbräuchlichen Gestaltungen getroffen worden.

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BSG: Nachbesetzungsverfahren mit Antragsrücknahme beendet

Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 19/18 R

Sachverhalt (aus der Terminsvorschau des BSG):

Der Kläger wendet sich als unterlegener Mitbewerber in einem Nachbesetzungsverfahren gegen die der Beigeladenen zu 8. erteilte Genehmigung, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9. zu übernehmen und die Praxis dann mit dem Beigeladenen zu 9. als angestelltem Arzt fortzuführen.

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BSG: Eine entzogene (hälftige) Zulassung kann nicht zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden

Urteil vom 30.10.2019 – B 6 KA 14/18 R

Sachverhalt (aus der Terminsvorschau des BSG)

Die Beteiligten streiten über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach Entziehung einer halben Zulassung wegen nur noch geringer Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.

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BSG: Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums derzeit noch nicht berücksichtigungsfähig

Aus der Pressemitteilung des BSG:

Urteil vom 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R

Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Es fehlen hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen muss; die Gerichte können sie unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen.

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BSG: Anfechtungsberechtigung gegen einen Dialyse-Versorgungsauftrag

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 03.04.2019 – B 6 KA 64/17 R

Die Kläger waren nicht berechtigt, die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Betreuung von Dialysepatienten in B. anzufechten. Das beruht allerdings entgegen der Ansicht des LSG nicht darauf, dass nach Ausscheiden des Beigeladenen zu 2. aus der bis dahin überörtlichen BAG ein Versorgungsauftrag für den Standort B. bedarfsunabhängig auf diesen zu übertragen war. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Regelung in § 4 Abs 1b der Anlage 9.1 zum BMV-Ä (Dialyse-Vereinbarung) verbleibt der einer BAG erteilte Versorgungsauftrag bei der BAG, auch wenn der Arzt, der ihn bisher wahrgenommen hat, die BAG verlässt. Das gilt auch für eine überörtliche BAG, die das Recht hat, den ausgeschiedenen Arzt durch einen anderen Arzt zu ersetzen. Könnte der ausscheidende Arzt den von ihm wahrgenommenen Auftrag ohne Weiteres „mitnehmen“ und an seinem bisherigen Standort die Dialyseversorgung in Einzelpraxis fortführen, würde das zu einer nicht vom Bedarf abhängigen Vermehrung von Versorgungsaufträgen führen.

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BSG: Keine Erhöhung der Bereitschaftsdienstpflicht bei Zweigpraxis

Aus dem Terminbericht des BSG:

Urteil vom 13.02.2019 – B 6 KA 51/17 R

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das SG hat den Bescheid der beklagten KÄV über die Zuordnung des Klägers zur Bereitschaftsdienstgruppe am Ort seiner Zweigpraxis mit dem Faktor 0,5 zu Recht aufgehoben. Das LSG hätte dieses Urteil nicht aufheben dürfen.

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BSG: Keine gleichzeitige Anstellung als Hausarzt und als Facharzt

Aus dem Terminbericht des BSG:

Urteil vom 13.02.2019 – B 6 KA 62/17 R

Das klagende medizinische Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch auf die begehrte Anstellungsgenehmigung. Die Anstellung von Dr. K. auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle der Klägerin ist mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wird durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.

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