Aus der Pressemitteilung des BSG:
Urteil vom 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R
Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Es fehlen hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen muss; die Gerichte können sie unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen.
Mit der im Jahr 2015 eingefügten Vorschrift zu Konzeptbewerbungen wollte der Gesetzgeber den Medizinischen Versorgungszentren ermöglichen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Regelung zu Konzeptbewerbungen nur geringfügig verändert. Sie ist nicht nur für Nachbesetzungsverfahren nach dem Ausscheiden von Vertragsärzten, sondern entsprechend auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar.
Allerdings würde ein Medizinisches Versorgungszentrum mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten. Eine solche Berechtigung ist bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen und zudem regeln müssen, was gilt, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt wird, können die Gerichte nicht selbst treffen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers beziehungsweise des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln zu schaffen. Solange sie nicht existieren, können Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.