BSG: MVZ können keine MVZ gründen

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 16.05.2018 – B 6 KA 1/17 R –

In der Sache hat der Beklagte den Zulassungsantrag der klagenden GmbH zu Recht abgelehnt. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist grundsätzlich nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen. In § 95 Abs 1a SGB V in der ab dem 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) ist der Kreis der gründungsberechtigten Personen und Einrichtungen beschrieben. MVZ selbst sind dort nicht genannt. Eine Gründungsberechtigung ergibt sich auch nicht über die Verweisungsnorm des § 72 Abs 1 Satz 2 SGB V. Danach gelten die auf Ärzte bezogenen Regelungen des 4. Kapitels des SGB V entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gründungsvorschriften für MVZ sind von dieser generellen Verweisung nicht erfasst, weil sich aus Systematik und Entstehungsgeschichte des § 95 Abs 1a SGB V ergibt, dass der Gesetzgeber den Gründerkreis beschränken wollte. Die Bestandsschutzvorschrift des § 95 Abs 1a Satz 2 SGB V greift hier nicht zu Gunsten der Klägerin ein: MVZ, die von Personen oder Einrichtungen gegründet worden sind, die nach der Beschränkung des Gründerkreises durch das GKV-VStG nicht mehr gründungsberechtigt sind, sollten uneingeschränkt zugelassen bleiben. Das Ziel des Gesetzgebers, Neugründungen von MVZ nach dem 1.1.2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten.

Sozialgericht Marburg – S 12 KA 117/13
Hessisches Landessozialgericht – L 4 KA 20/14
Bundessozialgericht – B 6 KA 1/17 R

 

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