Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 1/19 R
Sachverhalt (aus der Terminvorschau des BSG):
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers, ihm die Beschäftigung einer weiteren zahnärztlichen Vorbereitungsassistentin zu genehmigen, zu Recht abgelehnt hat.
Der Kläger ist Betreiber eines MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten. Er ist in seinem MVZ als Vertragszahnarzt und ärztlicher Leiter tätig. Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Anstellung der Vorbereitungsassistentin P. (allein) mit der Begründung abgelehnt, dass in dem MVZ bereits der Vorbereitungsassistent H. beschäftigt sei und dass eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten in demselben MVZ ausgeschlossen sei. Nach der Beendigung der Tätigkeit des H. als Vorbereitungsassistent genehmigte die Beklagte die beantragte Beschäftigung der P. als Vorbereitungsassistentin.
Das SG hat die Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass sechs Monate der zweijährigen Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt absolviert werden müssten. Das sei erforderlich, damit der Assistent auf eine Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt vorbereitet werde. Diesen Anforderungen genüge in einem MVZ nur ein dort tätiger Vertragszahnarzt, nicht jedoch ein Angestellter.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Sprungrevision. Die maßgebenden Bestimmungen der Zahnärzte-ZV regelten keine Beschränkung der Zahl der in einem MVZ beschäftigten Vorbereitungsassistenten. Der Sinn der Vorbereitungszeit bestehe in erster Linie in der Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrung im Bereich der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit. Dazu seien auch die angestellten Zahnärzte eines MVZ in der Lage. Die Vorbereitungszeit bereite den Zahnarzt nicht allein auf eine anschließende selbständige Tätigkeit als Vertragszahnarzt vor, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt.
Die Entscheidung des BSG (aus dem Terminbericht des BSG):
Die Revision des klagenden Zahnarztes als Träger eines MVZ hat Erfolg. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) hätte die Beschäftigung der Zahnärztin P. als Vorbereitungsassistentin wie beantragt genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war.
Zwar ist § 32 Abs 2 Satz 1 iVm § 3 Abs 3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft darf für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ hat das entgegen der Auffassung des SG zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt tätig werden.
Allerdings erschiene es aus Sicht des Senats sinnvoll, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Bisher fehlt es dafür aber bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; vom Vorstand einer KZÄV können solche die Berufsausübung betreffenden Vorgaben nicht wirksam durch Beschluss geregelt werden.
Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf – S 2 KA 77/17, 05.12.2018