BSG: Gesellschafterstellung und Anstellung schließen sich gegenseitig aus

Urteil vom 26.01.2022 – B 6 KA 2/21 R

Sachverhalt (aus der Terminsvorschau des BSG):

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), begehrt die Genehmigung, ihre beiden als Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gesellschafter in dem von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als Ärzte anzustellen. Beide Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn der Klägerin beteiligt.

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BSG: Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Aus der Pressemitteilung des BSG:

Urteil vom 06.06.2019 –  B 12 R 11/18 R

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

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BSG: Keine Gründung eines MVZ durch Verlegung von Arztstellen (m.Anm.)

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 11.10.2017 – B 6 KA 38/16 R –

Die Revision der klagenden GmbH hat keinen Erfolg gehabt. Der beklagte Berufungsausschuss hat die Anträge der Klägerin auf Zulassung und auf Genehmigung der Anstellung einer Ärztin und einer Psychotherapeutin zu Recht abgelehnt.
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