BSG: Keine Erhöhung der Bereitschaftsdienstpflicht bei Zweigpraxis

Aus dem Terminbericht des BSG:

Urteil vom 13.02.2019 – B 6 KA 51/17 R

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das SG hat den Bescheid der beklagten KÄV über die Zuordnung des Klägers zur Bereitschaftsdienstgruppe am Ort seiner Zweigpraxis mit dem Faktor 0,5 zu Recht aufgehoben. Das LSG hätte dieses Urteil nicht aufheben dürfen.

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LSG Stuttgart: (Keine) Sozialversicherungspflicht von Bereitschaftsärzten (n.rkr.)

Pressemitteilung des LSG Stuttgart:

Bereitschaftsärzte können den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen, d.h. sozialversicherungsfreien Tätigkeit ausüben.

Kurzbeschreibung: In einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Bereitschaftsärzte den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben können, für die keine Sozialabgaben fällig werden. Die klagende Klinik hat sich damit erfolgreich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von rund 20.000 € gewehrt, die nach einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt worden war.

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