Aus dem Terminsbericht des BSG:
Urteil vom 30.09.2020 – B 6 KA 18/19 R –
Die Revision des beklagten Berufungsausschusses war erfolgreich. Der Senat hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Verlegung der Arztanstellung zu Recht genehmigt.
Rechtsgrundlage der begehrten Verlagerung der Anstellung ist § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV; danach gilt für die Verlegung genehmigter Anstellungen „Entsprechendes“ wie für die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch einen Arzt. Der Gesetzgeber wollte damit die Möglichkeit eröffnen, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ zu verschieben.