Aus dem Terminbericht des BSG:
Urteil vom 13.02.2019 – B 6 KA 51/17 R
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das SG hat den Bescheid der beklagten KÄV über die Zuordnung des Klägers zur Bereitschaftsdienstgruppe am Ort seiner Zweigpraxis mit dem Faktor 0,5 zu Recht aufgehoben. Das LSG hätte dieses Urteil nicht aufheben dürfen.
Die angegriffenen Bescheide, die den Kläger ohne Anrechnung auf den bereits am Hauptsitz der Praxis zu leistenden Bereitschaftsdienst zusätzlich mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe am Sitz der Zweigpraxis zuordnen, stehen nach den Feststellungen des LSG zwar im Einklang mit der im Bezirk der Beklagten geltenden Bereitschaftsdienstordnung (BDO). Die Auferlegung einer um 50 % erhöhten Dienstpflicht ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Kläger am Bereitschaftsdienst mitwirken muss und dass der beklagten KÄV bei der Ausgestaltung des Dienstes ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dieser deckt auch die Heranziehung von Ärzten zum Dienst am Ort ihrer Zweigpraxis: Zweigpraxen sind Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, und je stärker ein bestimmter Bezirk tatsächlich durch Zweigpraxen versorgt wird, desto größer kann das Bedürfnis sein, die in diesem Bezirk praktizierenden Ärzte in den Bereitschaftsdient einzubeziehen, auch um eine Überlastung der Ärzte mit Hauptpraxen dort zu vermeiden. Das ändert aber nichts daran, dass Ärzte mit Zweigpraxen hinsichtlich des Umfangs ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Dienst nicht anders behandelt werden dürfen als andere Ärzte. Die BDO der Beklagten differenziert im Ausgangspunkt sachgerecht, indem sie den Umfang der Teilnahme am Bereitschaftsdienst an den Umfang der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung knüpft. Der Umfang des Versorgungsauftrags ändert sich jedoch durch den Betrieb einer Zweigpraxis nicht. Auch die in der BDO der Beklagten geregelte Unterscheidung danach, ob der Standort der Zweigpraxis im selben Bereitschaftsdienstbezirk wie die Hauptpraxis gelegen ist, ist jedenfalls, soweit es um den Umfang der Verpflichtung und nicht nur darum geht, wo der Dienst zu verrichten ist, nicht zu rechtfertigen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht München – S 49 KA 330/16, 27.10.2016
Bayerisches Landessozialgericht – L 12 KA 125/16, 05.04.2017