Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 20/18 R
Sachverhalt (aus der Terminvorschau):
In diesem Verfahren wendet sich der Kläger des Verfahrens B 6 KA 19/18 R [Anm.: ebenfalls heute entschieden und hier veröffentlicht] nicht unmittelbar gegen die vom beklagten Berufungsausschuss getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der zu 8. beigeladenen BAG, sondern gegen die dem Mitglied der BAG Dr. We. erteilte Genehmigung, seinen Vertragsarztsitz an den Vertragsarztsitz des Praxisabgebers Dr. Wi. zu verlegen und gegen die Genehmigung einer BAG. Die Klage gegen beide Entscheidungen blieb erfolglos. Das SG sah keine rechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers, die verletzt sein könnten.
Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend, dass sowohl die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Dr. We. an den Sitz des Praxisabgebers als auch die Gründung der überörtlichen BAG allein dem Ziel dienten, manipulativ und rechtsmissbräuchlich die für die Auswahlentscheidung maßgebenden Kriterien zu umgehen; schließlich sei die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 8. gerade wegen dieser missbräuchlichen Gestaltungen getroffen worden.
Die Entscheidung des BSG (aus dem Terminbericht):
Auch in diesem Verfahren hat die Revision des Klägers keinen Erfolg. Die Klage gegen die Genehmigung einer üBAG zwischen den Mitgliedern der zu 8. beigeladenen BAG an zwei verschiedenen Standorten ist unzulässig, da dadurch die Rechte des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verletzt sein können.
Der Senat hat bereits mit seinen Urteilen vom 22.10.2014 – B 6 KA 43/13 R und B 6 KA 44/13 R – entschieden, dass Dritte die Genehmigung einer üBAG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage stellen können, auch wenn die üBAG erkennbar (auch) zu dem Zweck gebildet worden war, über § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V auf die Nachbesetzung des Sitzes einer der Partner der gerade erst neu gebildeten üBAG Einfluss zu nehmen. Rechte Dritter sind insoweit von vornherein nicht tangiert. Nichts anderes gilt für die Rechte der an einer Sitzübernahme im Wege einer geplanten oder bevorstehenden Nachbesetzung interessierten Ärzte. Diese Ärzte können ihre Rechte vielmehr im Auswahlverfahren wahrnehmen. Daran hält der Senat fest.
Ebenso wenig ist der Kläger zur Anfechtung der Sitzverlegung von Dr. We, die mit der Bildung der üBAG verbunden ist, berechtigt. Zwar sind bei der Entscheidung über Sitzverlegungen nach § 24 Abs 7 Ärzte-ZV – anders als bei der Genehmigung einer BAG nach § 33 Abs 2 Ärzte-ZV – auch Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, doch hat die Norm jedenfalls keinen drittschützenden Charakter zu Gunsten solcher Ärzte, die nicht im Einzugsbereich des neuen Standortes praktizieren, sondern die Sitzverlegung allein deshalb angreifen, um ihre Chancen im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens zu erhalten oder zu verbessern.
Vorinstanz: Sozialgericht Gelsenkirchen – S 16 KA 8/17, 20.04.2018