BSG: Zugelassene Vertrags(zahn)ärzte in einem MVZ müssen auch Gesellschafter sein

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 29.11.2017 – B 6 KA 31/16 R –

Die Revision der Klägerin war erfolglos. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass kein Anspruch auf Zulassung des MVZ besteht.
Dem steht zwar nicht entgegen, dass mittlerweile zugelassene Heilmittelerbringer nicht mehr zu dem Kreis von  Personen und Institutionen gehören, die ein MVZ gründen dürfen. Auf die seit dem 1.1.2012 geltende Fassung des Gesetzes ist hier nicht abzustellen, weil der Zulassungsantrag vor der Neuregelung gestellt worden ist und die Klägerin Anspruch darauf hat, dass über ihr Zulassungsbegehren nach dem für sie günstigeren, zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht entschieden wird. Das MVZ der Klägerin war jedoch zu keinem Zeitpunkt zulassungsfähig. Der Arzt und die Zahnärztin sollten in dem MVZ als Vertrags(zahn)ärzte und nicht als angestellte Ärzte tätig werden, doch ließ die vertragliche Gestaltung für diese beiden Personen eine Ausübung der (zahn)ärztlichen Tätigkeit mit der erforderlichen beruflichen und persönlichen Selbständigkeit nicht zu. Die Ausgestaltung der „Dienstverträge“ legt vielmehr die Annahme einer Angestelltentätigkeit nahe. Grundsätzlich ist auch ein Freiberufler-MVZ in der Rechtsform einer GmbH zulassungsfähig, auch wenn die Tätigkeit eines Arzt-Gesellschafters im MVZ stärkeren Bindungen unterliegt als bei der Zulassung in eigener Praxis. Wenn der Arzt indessen wie ein Angestellter im MVZ tätig wird, übt er keine Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ mehr aus. Die Abgrenzung erfolgt unter Heranziehung der Merkmale des § 23a Musterberufsordnung-Ärzte. Die Vertragsärzte, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind, müssen danach auch Gesellschafter der Betreiber-GmbH sein. Auf deren Geschicke müssen sie Einfluss nehmen können. Die Gesellschaft muss verantwortlich von einem Arzt geführt werden, und Ärzte müssen die Mehrheit der Geschäftsführer stellen. Diesen Anforderungen wurde das MVZ nach den vorgelegten Verträge hier nicht gerecht.

SG Karlsruhe                     – S 4 KA 3561/12 –
LSG Baden-Württemberg   – L 5 KA 4567/14 –
Bundessozialgericht           – B 6 KA 31/16 R –

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