BSG: Keine Nachrangigkeit nichtärztlicher MVZ-Gründer bei der Auswahlentscheidung im (partiell) entsperrten Planungsbereich

Urteil vom 25.10.2023 – B 6 KA 26/22 R

Sachverhalt (aus der Terminvorschau des BSG):
Die Beteiligten streiten über eine Zulassung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs. Nach Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten im Umfang eines halben Versorgungsauftrags im Rahmen der Quotenregelung für die Gruppe der fachärztlich tätigen Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie bewarben sich der zu 8. beigeladene Arzt und das MVZ der Klägerin, letztere mit einem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung der zu 9. beigeladenen Ärztin. 

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BSG: Gesellschafterstellung und Anstellung schließen sich gegenseitig aus

Urteil vom 26.01.2022 – B 6 KA 2/21 R

Sachverhalt (aus der Terminsvorschau des BSG):

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), begehrt die Genehmigung, ihre beiden als Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gesellschafter in dem von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als Ärzte anzustellen. Beide Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn der Klägerin beteiligt.

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BSG: Verlegung von Arztstellen zwischen MVZ in gleicher Trägerschaft und/oder bei Gesellschafteridentität möglich

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 30.09.2020 – B 6 KA 18/19 R –

Die Revision des beklagten Berufungsausschusses war erfolgreich. Der Senat hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Verlegung der Arztanstellung zu Recht genehmigt.
Rechtsgrundlage der begehrten Verlagerung der Anstellung ist § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV; danach gilt für die Verlegung genehmigter Anstellungen „Entsprechendes“ wie für die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch einen Arzt. Der Gesetzgeber wollte damit die Möglichkeit eröffnen, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ zu verschieben.

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BSG: Zahnarzt-MVZ darf mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen

Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 1/19 R

Sachverhalt (aus der Terminvorschau des BSG):

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers, ihm die Beschäftigung einer weiteren zahnärztlichen Vorbereitungsassistentin zu genehmigen, zu Recht abgelehnt hat.

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BSG: Eine entzogene (hälftige) Zulassung kann nicht zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden

Urteil vom 30.10.2019 – B 6 KA 14/18 R

Sachverhalt (aus der Terminsvorschau des BSG)

Die Beteiligten streiten über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach Entziehung einer halben Zulassung wegen nur noch geringer Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.

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BSG: Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums derzeit noch nicht berücksichtigungsfähig

Aus der Pressemitteilung des BSG:

Urteil vom 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R

Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Es fehlen hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen muss; die Gerichte können sie unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen.

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BSG: Keine gleichzeitige Anstellung als Hausarzt und als Facharzt

Aus dem Terminbericht des BSG:

Urteil vom 13.02.2019 – B 6 KA 62/17 R

Das klagende medizinische Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch auf die begehrte Anstellungsgenehmigung. Die Anstellung von Dr. K. auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle der Klägerin ist mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wird durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.

BSG: Keine Gründung eines MVZ durch Verlegung von Arztstellen (m.Anm.)

Aus dem Terminsbericht des BSG:

Urteil vom 11.10.2017 – B 6 KA 38/16 R –

Die Revision der klagenden GmbH hat keinen Erfolg gehabt. Der beklagte Berufungsausschuss hat die Anträge der Klägerin auf Zulassung und auf Genehmigung der Anstellung einer Ärztin und einer Psychotherapeutin zu Recht abgelehnt.
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